Brandmelder / Brandmeldeanlage
Brandmelder & Brandmeldeanlagen
Jährlich sterben in Deutschlandmehrere hundert Menschen bei Wohnungsbränden. Rauch wird nicht bemerkt, da der Geruchssinn beim schlafenden Menschen nicht aktiv ist.Giftiger Brandrauch erstickt die Opfer, bevor sie das Feuer überhaupt bemerken. Rauchmelder und Hitzemelder erkennen den Brand frühzeitig und lösen einen durchdringenden Alarm aus.
Rauchmelder retten Leben!
Gesetzliche Rauchmelderpflicht
Deutschland (Stand Januar 2007)
Einbaupflicht für Neubauten:Saarland
seit 02/2004
Einbaupflicht für Neubauten und Bestandsbauten:
Schleswig-Holstein seit 12/2004 bis 12/2009
Mecklenburg-Vorpommern seit 02/2005 bis
12/2009
Hamburg seit 06/2005 bis 12/2010
Hessen seit02/2005 bis 12/2014
Rheinland-Pfalz seit12/2003 bis 12/2012
In den anderen Bundesländern gibt es Ankündigungen
bzw. Diskussionen über die Einbaupflicht von Rauchmeldern.
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(Dezember 2004)
§ 52 Wohnungen
(7) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und
Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die
Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass
Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die
Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen
sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2009 mit
Rauchmeldern auszurüsten.
Hamburger Bauordnung (Dezember 2005)
§ 45 Wohnungen
(6) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und
Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die
Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass
Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene
Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern
auszurüsten.
Landesbauordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(tritt voraussichtlich ab 1. September 2006 in Kraft)
§ 48 Wohnungen
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer
sowie Flure, über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut
oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen
sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend
auszustatten.
In der DIN-Norm 14676 sind die Anforderungen an Einbau, Betrieb und
Instandhaltung von Rauchmeldern geregelt. Gemäß
vorstehender DIN dürfen nur Rauchmelder nach DIN EN 14604
eingesetzt werden.
Teilweise gibt es auch eine Nachrüstpflicht
in vorhandenen Wohnungen
Platzierung.
Die nationale Norm DIN 14676 legt
Mindestanforderungen für die Planung,
den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung
von Rauchwarnmeldern
in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen
mit wohnungsähnlicher Nutzung
fest.
Üblicherweise ist ein Rauchmelder pro Raum ausreichend.
In Räumen mit einer Fläche größer als 60 m2 müssen mehrere Melder eingesetzt werden.
In Küchen sind Standard-Rauchmelder aufgrund von Fehlalarmmeldungen nicht einzusetzen.
Hier können Hitzemelder oder Rauchmelder mit Stummschaltung angebracht werden.
In Nassräumen sind ebenfalls keine Rauchmelder anzubringen.
Stromversorgung
Da im Brandfall die Netzstromversorgung ausfallen kann, sollten Rauchmelder per Batterie betrieben oder die Netzstromversorgung sollte mit einer Notstrombatterie unterstützt werden.
Vernetzung
Um die Brandwarnung bei größeren Wohnungen frühstmöglich zu bekommen, können vernetzungsfähige Rauchmelder eingesetzt werden. Erfasst ein Melder Rauch, so warnen alle vernetzten Geräte mit einem durchdringenden Ton.
Rauchmelder können auch zusammen mit anderen Gefahrenmeldern vernetzt werden. Die Vernetzung kann über Draht oder per Funk erfolgen.
Zulassung
Laut nationaler Norm DIN 14676 dürfen Rauchmelder eingesetzt werden, die nach der europäischen Produktnorm EN 14604 zertifiziert sind. Diese Norm legt die Mindestanforderung zu Produkteigenschaften und Kennzeichnung fest.
Eine Europäische Norm für Hitzemelder wurde noch nicht verabschiedet: als Zertifizierungsgrundlage verwenden wir den Britischen Standard BS-5446-2-2003.
Funktionsprinzip
Die Rauchmelder arbeiten nach dem Streulichtprinzip. Eine Lichtquelle und eine Foto-Empfänger-Zelle sind so angeordnet, dass normalerweise kein Licht auf den Empfänger trifft. Alle 10 Sekunden wird die Lichtquelle kurz aktiviert.
Sind Rauchpartikel in einer bestimmten Konzentration in dem Gehäuse vorhanden, so reflektieren sie einen Teil des Lichtes auf den Empfän ger und das Gerät spricht an. Ein eingebauter piezoelektrischer
Alarm gibt einen 85 dB(A) lauten Alarmton.
Eine LED-Kontrollanzeige zeigt Betriebsbereitschaft an, und eine Prüftaste erhöht kurzzeitig die Empfindlichkeit des Gerätes, um die Funktion des Alarms zu testen. Zur weiteren Sicherheit wird ein
fälliger Batteriewechsel durch ein akustisches Signal bis zu 30 Tage lang signalisiert.
Stummschaltung
Einige Modelle haben diese Zusatzfunktion. Sollte ein Alarm z.B. durch Kochdämpfe ausgelöst werden, kann der Alarmton durch Tastendruck abgeschaltet werden.
Wartung
Rauchmelder müssen gemäß Anleitung jedoch mindestens einmal jährlich einer Funktionskontrolle unterzogen werden. Hierzu wird ein Alarm mittels Prüftaste ausgelöst. Eine Sichtkontrolle und Reinigung gehört ebenfalls dazu.


